Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für www.heinrich-schickhardt-schule.de.
Die Gemeinde Bad Boll ist bemüht, ihre Website in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg (L-BGG BW), das auf der Richtlinie (EU) 2016/2102 basiert, barrierefrei zugänglich zu machen.
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen der barrierefreien Informationstechnik
Diese Website ist wegen der folgenden Ausnahmen teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.
Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
- PDFs/Informationsblätter zum Download:
Einige PDF-Dateien/Informationsblätter sind teilweise noch nicht in dem Maße barrierefrei wie die restlichen Inhalte der Website. Wir arbeiten daran, die bestehenden Barrieren abzubauen;
- Download-Dateien in proprietären Formaten: Zum Teil werden Downloads in proprietären Formaten (Word, Excel) angeboten, die ein anderes technisches Verfahren nicht rechtfertigen.
- Überdies sind folgende Punkte laut Überprüfung der Deutschen Rentenversicherung noch nicht erfüllt:
Es ist keine Alternative für das grafische CAPTCHA im Kontaktformular vorhanden. Blinde Menschen können das Eingabefeld ohne eine Alternative nicht korrekt ausfüllen. Sie können somit das Formular nicht verwenden, da das entsprechende Eingabefeld ein Pflichtfeld ist. Sehbehinderte Menschen können den Text in der Schriftgrafik nicht an ihre Bedürfnisse anpassen.
Barrierefreiheitsfunktionen zu besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Beeinträchtigungen, wie z. B. eine Funktion zur Anpassung der Kontrastverhältnisse oder der Schriftgröße, müssen barrierefrei und selbständig aktivierbar sein. Nur dann ist sichergestellt, dass diese Funktionen auch genutzt werden können.
Inhalte, die keine Texte sind, wie z. B. Grafiken und Bilder, müssen mit einem Text versehen sein, der sie aussagekräftig beschreibt (sogenannter Alternativtext). Diesen können sich beispielsweise blinde Menschen mit einem Screenreader vorlesen lassen, um auf diese Weise die Inhalte, die keine Texte sind, wahrzunehmen.
Aufgezeichnete Videos müssen mit Untertiteln versehen sein, damit Menschen mit einer Hörbehinderung sie wahrnehmen können.
Elemente, die nur durch ihre visuelle Anordnung oder Struktur wichtige Informationen vermitteln, müssen auch für blinde und sehbehinderte Menschen wahrnehmbar sein. Zu diesen Strukturelementen gehören unter anderem Überschriften, Listen oder Tabellen. Wenn solche Elemente korrekt eingesetzt werden, helfen sie, die visuelle Darstellung auch programmtechnisch durch einen Screenreader zu erkennen. Tabellen benötigen beispielsweise programmtechnisch erkennbare Spalten- oder Zeilenüberschriften.
Damit Texte auch von sehbehinderten Menschen gut wahrgenommen werden können, müssen sie über ausreichende Helligkeitskontraste verfügen. Dies ist bei Schriftgrößen unter 24 Pixel (beziehungsweise 18,7 Pixel bei fetter Schrift) bei einem Kontrastverhältnis von 4,5 zu 1 oder größer der Fall. Bei größeren Schriften muss das Kontrastverhältnis 3 zu 1 oder größer betragen.
Grafiken, die Informationen enthalten, wie z. B. statistische Diagramme oder Schaubilder, sowie grafische Bedienelemente (z. B. Icons) und deren Zustände müssen einen Kontrast zu angrenzenden Farben von 3 zu 1 oder besser aufweisen, damit Menschen mit Sehbehinderungen sie gut wahrnehmen können.
Zusätzliche Inhalte, wie z. B. Pop-up-Fenster oder Ausklappmenüs, die eingeblendet werden, wenn einzelne Elemente mit dem Mauszeiger oder der Tastatur fokussiert werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- sie müssen sichtbar bleiben, auch wenn der Zeiger über sie bewegt wird
- sie dürfen nicht selbsttätig nach einer gewissen Zeitspanne schließen und
- sie müssen schließbar sein, ohne den Fokus verschieben zu müssen, z. B. mit der Escape-Taste.
Wenn bei einer Eingabe, z. B. in einem Formular, ein Fehler automatisch festgestellt wird, muss das fehlerhafte Element angezeigt und der Fehler in Textform beschrieben werden. Dies erleichtert, fehlerhafte oder fehlende Eingaben zu korrigieren.
Auf der Startseite einer Webseite ist Folgendes in Deutscher Gebärdensprache bereitzustellen:
1. Informationen zu den wesentlichen Inhalten der Webseite,
2. Hinweise zur Navigation,
3. eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit, das sind
a. die nicht barrierefreien Inhalte (Nr. 2 der Mustererklärung als Anlage 1 der L-BGG-DVO),
b. die Kontaktangaben der öffentlichen Stelle (Nr. 4 der Mustererklärung als Anlage 1 der L-BGG-DVO),
c. die Hinweise zum Durchsetzungs- beziehungsweise Schlichtungsverfahren (Nr. 5 der Mustererklärung als Anlage 1 der L-BGG-DVO), siehe dazu unten die Erläuterungen unter Ziffer 5 des Berichts,
4. Hinweise auf eventuell weitere auf der Webseite vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache.
Auf der Startseite einer Webseite ist Folgendes in Leichter Sprache bereitzustellen:
1. Informationen zu den wesentlichen Inhalten der Webseite,
2. Hinweise zur Navigation,
3. eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit, das sind
a. die nicht barrierefreien Inhalte (Nr. 2 der Mustererklärung als Anlage 1 der L-BGG-DVO),
b. die Kontaktangaben der öffentlichen Stelle (Nr. 4 der Mustererklärung als Anlage 1 der L-BGG-DVO),
c. die Hinweise zum Durchsetzungs- beziehungsweise Schlichtungsverfahren (Nr. 5 der Mustererklärung als Anlage 1 der L-BGG-DVO), siehe dazu unten die Erläuterungen unter Ziffer 5 des Berichts,
4. Hinweise auf eventuell weitere auf der Webseite vorhandene Informationen in Leichter Sprache.
Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 L-BGG müssen Webseiten baden-württembergischer öffentlicher Stellen barrierefrei sein. Zum Inhalt von Webseiten gehören gemäß § 2 Satz 2 L-BGG-DVO unter anderem auch Dokumente. Diese müssen daher ebenfalls barrierefrei sein.
Gemäß § 7 Absatz 1 L-BGG-DVO ist auf einer Webseite eine Erklärung zur Barrierefreiheit zu veröffentlichen. Ein Link zur Erklärung soll an einer hervorgehobenen Stelle auf der Startseite der Webseite oder auf jeder Unterseite der Webseite angezeigt werden. Dadurch ist auf den ersten Blick ersichtlich, wie barrierefrei eine Webseite ist.
Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Die Website www.heinrich-schickhardt-schule.de mit ihren technischen Anforderungen orientiert (im Rahmen einer Selbstbewertung im Zeitraum vom 16.06.2021 bis 30.06.2021) sich an den international gültigen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1) und der europäischen Norm EN 301 549.
Rückmeldung und Kontaktangaben
Sind Ihnen Mängel beim barrierefreien Zugang zu Inhalten der Website www.heinrich-schickhardt-schule.de aufgefallen? Oder haben Sie Fragen zum Thema Barrierefreiheit? Dann melden Sie sich gerne bei uns.
Zuständig für die barrierefreie Zugänglichkeit und die Bearbeitung der im Rahmen des Feedback-Mechanismus eingehenden Mitteilungen ist:
Gemeinde Bad Boll
Hauptstraße 94
73087 Bad Boll
E-Mail: rathaus(@)bad-boll.de
Telefon: 07164 808 - 0
Telefax: 07164 808 - 33
Durchsetzungsverfahren
Um zu gewährleisten, dass diese Website den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügt, können Sie sich an die Gemeinde Bad Boll wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.
Falls die Gemeinde Bad Boll nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die kommunale Beauftragte/den kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:
Landes-Behindertenbeauftragte Stephanie Aeffner
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360
E-Mail: Poststelle(@)bfbmb.bwl.de
Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Website des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.